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    Ihr Anspruch auf monatliche Leistungen im Wert von 104 €

    An die Empfänger von Pflegegeld und diejenigen die Pflegesachleistungen bekommen:
    Ihr Anspruch auf monatliche Leistungen

    im Wert von 104 €

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ab dem 1. Januar 2015 gilt für Sie:
    Pflegegeldbezieher können gemäß § 45b Absatz 1a Sozialgesetzbuch „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ in Anspruch nehmen, die von der Pflegeversicherung bis zu einer Höhe von 104 Euro pro Monat bezahlt werden.

    Was sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

    Damit sind alle Leistungen gemeint, die der sozialen Betreuung der pflegebedürftigen Menschen dienen bzw. deren Angehörige entlasten. Hierunter fallen beispielsweise auch Leistungen zur Unterstützung im Haushalt.

    Verringert sich das Pflegegeld, wenn man Betreuungs- und Entlastungsleistungen bezieht?

    Nein! Betreuungs- und Entlastungsleistungen können zusätzlich zum Pflegegeld beansprucht werden! Die Inanspruchnahme hat für pflegebedürftige Menschen also keine Nachteile, sondern nur Vorteile!

    Was muss man tun, um die Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu bekommen?

    Die neuen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind keine „Geldleistungen“, das heißt, Sie können sich das Geld nicht einfach zusätzlich zum Pflegegeld auszahlen lassen. Stattdessen haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch, das heißt:

    Nur derjenige, der einen professionellen Anbieter, z. B. einen Pfl egedienst, mit der Erbringung der Leistungen beauftragt, kann sich diese Leistungen von seiner Pflegekasse erstatten lassen (regelmäßig in einem Umfang von bis zu 104 Euro pro Monat).

    Wenn Sie „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ erhalten möchten, können wir diese für Sie erbringen!

    Welcher Aufwand entsteht für Sie, wenn Sie, wenn Sie die Leistungen in Anspruch nehmen möchten?

    Für Sie entsteht so gut wie kein Arbeitsaufwand! Wenn Sie uns beauftragen, übernehmen wir die Arbeit und rechnen die Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Auch ein finanzieller Aufwand fällt für Sie nicht an, wenn Sie uns nur in dem Umfang der oben beschriebenen Kostenerstattung in Anspruch nehmen! Gesetzliche Zuzahlungen fallen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ebenfalls nicht an!

    Haben Sie Interesse an den neuen „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ oder möchten Sie ein unverbindliches, individuelles Angebot hierzu?

    Rufen Sie uns an! Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch!