Wir beraten – Sie sichern Ihr Pflegegeld
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt und betreut werden und dafür Pflegegeld erhalten, müssen sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten lassen.
Der Beratungsbesuch ist bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich erforderlich.Beratungsbesuch / Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt und betreut werden und dafür Pflegegeld erhalten, müssen sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten lassen.
Der Beratungsbesuch ist bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich erforderlich.

